PRÜFEN, WARTEN, REPARIEREN – IMMER UND ÜBERALL
Wir arbeiten mit sämtlichen Tor- und Türfabrikaten – gerne auch mit Prüf- und Wartungsvertrag. Natürlich beachten wir dabei alle gesetzlichen Vorgaben und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften.
Das alles auch unter erschwerten Bedingungen. Zum Beispiel, wenn extrem wenig Platz ist oder bei extremen Minusgraden in Kühlhäusern.
Und wenn’s schnell gehen muss? Sind wir zur Stelle. Manchmal dulden Ausfälle einfach keinen Aufschub. Das wissen wir denn wir kennen uns mit Havariefällen aus. Anruf genügt!
Unser Ersatzteillager ist übrigens bestens bestückt, sodass wir schnell auf Ihren Bedarf reagieren können. Oft haben wir kostengünstige Alternativen zu den Teilen namhafter Herstellern im Sortiment. Auch für diese Fälle sind unsere 22 Monteure ausgebildet.
Prüfung und Wartung Ihrer kraftbetätigten Tore und Türen
Im Rahmen der ASR A1.7 kommen neben der Prüfung und Wartung weitere Aufgaben hinzu. Bei elektrisch betriebenen Anlagen müssen die Kräfte an der Hauptschließkante überprüft werden. Diese Verpflichtung obliegt Ihnen als Betreiber der Anlagen, so dass Sie in Schadensfällen der Haftung unterliegen. Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren Verpflichtungen und bieten Ihnen die Messung der Schließkräfte an.
Grundsätzliches:
„Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Erreichen und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.“
Als weiteren neuen Service können wir Ihnen auch die elektrische Überprüfung nach BGV A3 für Ihre kraftbetätigten Toranlagen, Türen und Verladetechnik anbieten.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.7) (Auszug)
10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung
(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Der Hersteller sollte mit einbezogen werden. […]
10.2 Sicherheitstechnische Prüfung
(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.
(2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können. […]
Die BGR 232: „ Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ wurde zurückgezogen und ersetzt durch:
- ASR A1.6: „Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände “
- ASR A1.7: „Türen und Tore “
Die BGR 232 galt in der aktualisierten Fassung seit 2003 (Einführung der ersten Tornormen ab 2000 / 2001)!
Die ASR gilt seit 2009 – zuletzt geändert Juni 2010 und April 2014-07-29 in einem gemeinsamen Ministerialblatt.
Wichtiger Unterschied: Bestandsschutz
BGR 232 – Vorbemerkung, Seite 5:
„ Für kraftbetätige Tore, die vor dem Erscheinen neuer Normen – 2000 / 2001 – in Verkehr gebracht worden sind, werden keine Nachrüstungen bestehender Anlagen gefordert. “
ASR A1.7:
Kennt keinen Bestandsschutz. Es gilt der gültige Stand der Technik – Tore-Produktnorm DIN EN 13241-1 (Tore ohne Feuer- und Rauchschutzeigenschaften)!
Unsere Mitarbeiter der Serviceabteilung geben Ihnen gerne weitere Informationen zu den Punkten Montage, Prüfung, Wartung und Reparatur.