MONTAGEBEDINUNGEN INDUSTRIE & OBJEKT

Stand: 29.03.2016

Die nachstehend aufgeführten Montagebedingungen gelten in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit in unseren Bedingungen keine Regelungen getroffen sind, gelten ergänzend die Vorschriften der VOB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung geltenden Fassung.

Vorbereitung der Montage

Bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen müssen die Wände und Tür-/ Tor­öffnungen wie in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung vorgeschrieben hergestellt sein. Die Maßtoleranzen müssen der DIN 18100 entsprechen.

Bei rauchdichten Türen und Schiebetoren sowie Roll- und Sektionaltoren muss im Schwellenbereich die Ebenheitstoleranz des Fußbodens nach DIN 18202 Tabelle 3, Zeile 4, ausgeführt werden.

Bei Montagebeginn müssen alle Tür- und Toröffnungen ungehindert zugänglich sein, damit unsere Monteure die Arbeit ohne Wartezeiten aufnehmen können.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist. Alle notwendigen Vorarbeiten, wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten müssen beendet sein. Die Fußböden müssen begehbar und ausreichend belastbar sein.

Baustellensicherheit

Für die Sicherheit der Baustelle ist der Auftraggeber verantwortlich. Unsere Fachbauleitung oder unsere Monteure sind vom Auftraggeber auf bekannte Risiken hinzuweisen. Wird eine evtl. Gefahrenquelle nicht unverzüglich vom Auftraggeber beseitigt, muss die Montage in den gefährdeten Montagebereichen abgebrochen werden. Der Mehraufwand hierdurch geht zu Lasten des Auftrag­gebers.

Der Auftraggeber hat das Montagepersonal ggf. über bestehende Sicherheitsvor­schriften zu informieren.

Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung schuldhaft (auch bei leichter Fahrlässigkeit) nicht nach und entstehen deswegen Schäden, hat der Auftrag­geber den Lieferer von der Schadensersatzpflicht freizustellen.

Durchführung der Montage

Unsere Leistungen:

Die Montage übernehmen wir im Rahmen der VOB, Metallbauarbeiten DIN 18360 bzw. Rollladenarbeiten DIN 18358 (gültig auch für Sektionaltore), sowie im Rahmen unserer Montagebedingungen.

Unser Transport schließt die Lieferung bis zur Abladestelle, sowie den eben­erdigen und ungehinderten Quertransport zur Einbauöffnung bis zu einer Entfernung von 50 m vom Abladeort ein. Der Boden muss entsprechend befahrbar sein.

Bei kraftbetätigten Toren führen wir, soweit möglich, im Zuge der schlosser­mäßigen Montage einen Probelauf durch und prüfen damit die Torfunktion. Die Betriebsbereitschaft bzw. die Funktionsfähigkeit wird erst nach der Elektroinstallation erreicht. Bei der Elektroinstallation durch uns oder bereits bauseits vorhandenen Elektroinstallation  ist die Erstinbetriebnahme in un­seren Preisen enthalten. Bei nachträglicher Elektroinstallation ist eine zu­sätzliche Anfahrt und Arbeitszeit erforderlich, welche wir Ihnen in Rechnung stellen.

Hinweise:

  • Nach der VOB sind unter anderem Maurer- und Stemmarbeiten, das Aus­gießen und elastische Ausfugen und der Wandanschlüsse keine Neben­leistungen.
  • Bei „rauchdichten Türen“ (nach DIN 18095) muss die Zarge zulassungs­bedingt zumindest einseitig, vorzugsweise auf Bandseite, bauseits zur Wand hin abgefugt werden.
  • Bei Montage auf bauseitige Stahlkonstruktion –  bei Feuerschutzabschlüssen nicht  zulässig –  werden die von uns gelieferten Teile angeschweißt und kalt­verzinkt bzw. grundiert.

Ihre Leistungen:

falls nichts anderes vereinbart wurde:

  • Befestigte, für LKW befahrbare Zufahrt zur Anlieferöffnung des Gebäudes
  • Vorhalten von geeignetem Hebezeug und Hebebühnen. Heranführen von Stromanschlüssen für Montagegeräte bzw. –maschinen, in die Nähe der Montagestelle (50 Meter).
  • Bereitstellung eines Wasseranschlusses für eventuell beauftragte Verguss­arbeiten.
  • Vergießen, Vermörteln oder dauerelatisches Verfugen der Zargenanschlüsse zum Bauwerk und der erforderlichen Schwellenaussparungen (gesonderte Beauftragung an uns möglich)
  • Sämtliche Beiputzarbeiten
  • Versetzen/Befestigung der Torfeststeller bzw. der Bodentürpuffer, wenn der Fußboden noch nicht fertig gestellt ist bzw. der Feststeller einbetoniert wer­den muss.
  • Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss. Der vorgegebene Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
  • Ist aus Sicherheitsgründen eine geländegängige Hebebühne notwendig, muss diese bauseits gestellt werden.

Abnahme

Erfolgt die Abnahme  nicht sofort nach Ende der Montage, so gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ende der Montage als abge­nommen. Der Auftraggeber ist bei Fertigstellung der Montageleistung ver­pflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll abzunehmen.

Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet wenn:

  • aus bauseitigen Gründen (z.B. nachfolgende Maler- oder Bodenbelags­arbeiten) eine getrennte Beschlagsmontage notwendig ist,
  • nicht durch unser Verschulden die Montage von mehr als 2 Wochen unter­brochen ist.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, eine Teilschlussrechnung auf der Grundlage der Angebotskalkulation für die abgeschlossene schlossermäßige Montage durchzuführen. Der Gefahrenübergang geht mit der Teilabnahme auf den Auf­traggeber über. Die hierdurch zusätzlich verursachten Anfahrtskosten incl. der Arbeitszeit stellen wir in Rechnung.

Wird keine Abnahme verlangt und wurde ein Teil in Benutzung genommen so gilt die Leistung als abgenommen.

Montagepreis

Die vereinbarten Montagepreise setzen voraus, dass die Montage aller Teile des Gesamtauftrages in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete Ausführung der bauseitigen Leistungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch im Falle einer Unterbrechung der Montagearbeiten, die durch den Auftrag­geber zu vertreten ist und das Zurückziehen der Monteure erforderlich macht.

Montagetermin

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Montagetermin erst durch unsere Bestätigung nach § 5 Nr. 1 VOB/B verbindlich. § 6 VOB/B bleibt jedoch unberührt.

Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Montageunternehmens erfor­derlich sind, stellt dieses der Auftraggeber rechtzeitig vor Montagebeginn zur Verfügung.

Änderungen des Montageauftrages

Werden unsere Monteure im Zuge der vereinbarten Montagearbeiten aufgefor­dert, andere oder nicht beauftragte Montageleistungen zu erledigen, werden unverzüglich nach Arbeitsende entsprechende Regieberichte vorgelegt. Die geänderten oder zusätzlichen Arbeiten sind als Stundenlohnarbeiten zu vergüten.

Hinweis: Unsere Monteure haben keine Vertretungsmacht. Für Bestellungen (z.B. Ersatzteile) o. ä. sind sie Empfangsboten und leiten Ihre Willenserklärung im gewöhnlichen Geschäftsgang an uns weiter.

Stundensatz

Stundenlohnarbeiten werden, wie auch Wartezeiten und Montageunterbre­chungen, auf Nachweis abgerechnet. Hierfür gelten folgende Verrechnungssätze, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer (wir behalten uns vor, bei eintretenden Teu­erungen die Stundensätze anzupassen).

Stundensatz:

in der normalen Arbeitszeit (Mo – Fr von 7:00 – 17:00 Uhr)

Arbeits- oder Wartezeit  je Stunde         75,– € zzgl. MwSt.

Überstunden:

Für Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit werden dem Stundensatz hinzugerechnet, wenn ausgeführt:

bei Nachtarbeit in der Zeit von 18 – 6 Uhr Zuschlag  50%
an Samstagen Zuschlag  50%
an Sonntagen Zuschlag 100 %

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