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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines – Geltungsbereich:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

2. Verträge
  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vereinbarungen und Bestellungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unsererseits werden erst mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins verbindlich.
  2. Alle Angaben von uns oder unseren Vorlieferanten, z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, technische Daten, Liefertermine und Bezugnahmen auf Normen in jeglichen Unterlagen sind für uns unverbindlich und stellen weder eine Zusicherung von Eigenschaften noch eine Beschaffenheitsgarantie dar. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Käfer Urheber-, Eigentums- und gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Kunden nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind Käfer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Kunden zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.
  3. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeiter oder Erfül- lungsgehilfen von Käfer, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Käfer bestätigt worden sind.
  4. Zugesandte Auftragsbestätigungen sind vom Besteller umgehend zu prüfen. Eine nachträgliche Änderung von Rechnungen ist ausgeschlossen. 
  5. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch Käfer entweder schriftlich innerhalb von 7 Tagen bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der ver-einbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
  6. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung des Kunden gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführungen noch Klarstellungen erfolgen müssen, die möglicherweise auch Lieferzeit und Preis beeinflussen. Käfer behält sich Konstruktions- und Formveränderung während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Ausdauer nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Preisänderung tritt hierdurch jedoch nicht ein.
3. Lieferung
  1. Gefahrübergang – Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt auch eine Lieferung nach einem anderen Ort. In diesem Fall geht mit dem Verlassen unseres Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerkes, die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Vorab- und Teillieferungen sind Käfer im für den Kunden zumutbaren Umfang gestattet. Käfer ist berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Abrufaufträgen ist Käfer auch berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen zu liefern. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. Abruf-termine und mengen können, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, nur im Rahmen der Liefermöglichkeiten von Käfer berücksichtigt werden.
  3. Erfolgt die Anlieferung auf Wunsch des Kunden an eine angegebene Lieferanschrift, so geschieht dies auf dessen Gefahr an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbarer Stelle. Das Abladen gehört auch in diesem Falle nicht zum Lieferumfang von Käfer. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist Käfer berechtigt, die angelieferte Ware an geeigneter Stelle abzuladen. Käfer haftet dabei nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Waren getrennt von Waren anderer Lieferanten zu lagern und als Ware von Käfer kenntlich zu machen.
  4. Liefertermine und -fristen sind, die vollständige Klärung des Auftrages voraus- gesetzt, einer individuellen Abrede vorbehalten. Feste Liefertermine und Fixtermine gelten nur dann als vereinbart, wenn diese Termine von Käfer gesondert und schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Ist Käfer durch höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände, wie z. B. Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung, u. ä., die von Käfer trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, an der termingerechten Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so wird Käfer den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Es tritt dann eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten diese nicht von Käfer zu vertretenden hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
  5. Gerät Käfer in Verzug, so kann der Kunde neben Lieferung / Leistung den Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn Käfer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Käfer zu vertretenden vorsätzlichen Vertrags-verletzung beruht, ist die Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintreten- den Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er Käfer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird.
  7. Der Abschluss einer Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
  8. Schäden und Fehlmengen sind vom Kunden sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
  9. Die Rücknahme des Verpackungsmaterials wird auf den gesetzlichen Grundlagen der Verpackungsverordnung von Käfer durchgeführt.
4. Montagebedingungen
  1. Unsere Montagebedingungen gelten in Verbindung mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Montage zum vereinbarten Termin möglich ist. Alle notwendigen Vorarbeiten müssen bauseits beendet sein. 
  3. Für die Sicherheit der Baustelle ist der Auftraggeber verantwortlich.
  4. Der Auftraggeber ist bei Fertigstellung der Montageleistung verpflichtet, diese in einem schriftlichen Montageprotokoll/Leistungsnachweis abzunehmen.
  5. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, wenn:
          1. aus bauseitigen Gründen (z.B. nachfolgende Maler- oder Bodenbelagsarbeiten) eine getrennte Beschlags- bzw. Teilmontage notwendig ist.
          2. nicht durch unser Verschulden die Montage von mehr als 2 Wochen unterbrochen ist.
  1. In diesen Fällen sind wir berechtigt, eine Teilschlussrechnung auf der Grundlage der Angebotskalkulation für die abgeschlossene schlossermäßige Montage durchzuführen. Der Gefahrenübergang geht mit der Teilabnahme auf den Auftraggeber über. Die hierdurch zusätzlich verursachten Anfahrtskosten incl. der Arbeitszeit stellen wir in Rechnung (siehe Abschlagszahlungen).
  2. Wird keine Abnahme verlangt und wurde ein Teil in Benutzung genommen so gilt die Leistung als abgenommen.
  3. Falls Beschädigungen an eingebauten Bauteilen aufgetreten sind, so sind diese vor Endmontage bzw. bei der Abnahme zu melden, da eine nachträgliche Reklamation nicht angenommen werden kann.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
  1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ netto, einschließlich Verpackung und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer. Montagekosten sind Lohnkosten und nicht abzugsfähig.
  2. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Die aktuellen Verrechnungssätze und Zuschläge können Sie der Website entnehmen.
  4. Treten nach Abgabe des Angebotes Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzliche Kosten, die durch die Erfüllung nachträglich und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers nach unseren Auftragsbestätigungen erfolgen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rech-nungsbetrag netto, also ohne Abzug, innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Soweit Skonto, Rabatte oder Nachlässe gewährt wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht die Absendung, sondern das Datum des Zahlungseingangs bei Käfer oder der Gutschrift oder Zahlung bei der von Käfer angegebenen Zahlstelle maßgebend. Für den Skonto-, Rabatt- oder Nachlassabzug ist der reine Warenwert nach Abzug von Gutschriften maßgebend. Voraus-, Abschlags- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Skonto, Rabatte und Nachlässe können nur in Anspruch genommen werden, sofern alle bis dahin fällige Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber und ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen an einen Vertreter unseres Unternehmens dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden.
  6. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht – Von Käfer bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden berechtigen diesen nicht zur Aufrechnung. Das gleiche gilt auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts.
  7. Zahlungsschwierigkeiten – Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle Forderungen von Käfer, auch die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Bei Hereinnahme und Gutschrift von Wechseln kann Käfer gegen Rückgabe Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Käfer ist dann berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern. Außerdem ist Käfer berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, bei denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.
6. Abschlagszahlungen
  1. Montagekosten werden separat nach der Abnahme zur Zahlung angefordert. Nicht vereinbarte Skontoabzug bei Montagekosten ist unzulässig.
  2. Der Auftraggeber/Besteller hat auf Antrag von Käfer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Abschlagsrechnungen nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren. Als Leistungen gelten hierbei auch die Lieferung von Waren und Bauteile. Die Abschlagszahlungen können bis zu 95 % der Gesamtsummen betragen. Abschlagszahlungen sind ohne Skonto- oder Rabattabzug zu zahlen. 
  3. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann Käfer 90 % der Auftragssumme als Anzahlung bei Anzeige der Lieferbereitschaft anfordern. Im Übrigen gelten für den Verzug des Kunden die Regelungen in Ziffer IV. dieser Bedingungen.
7. Mängel und Haftung
  1. Rüge – Der Kunde ist – sofern er Unternehmer ist – verpflichtet, Käfer alle erkenn-baren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Werktagen nach Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als mangelfrei abgenommen und genehmigt. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt insoweit nicht der Mängelrüge und der Gewährleistung. Farbliche Nichtübereinstimmung bei zusammengehörigen Gegenständen gilt nicht als Mangel. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet nur die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme. Der Kunde hat Käfer Gelegenheit zu geben, sich von dem Mangel der Ware zu überzeugen, insbesondere hat er Käfer auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.Ansprüche – Liegt ein von Käfer zu vertretender Mangel vor, so ist Käfer nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels trägt Käfer die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  2. Schlägt die Nachbesserung zum zweiten Mal fehl oder ist Käfer zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht in der Lage, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
  3. Bei unerheblichen Mängeln ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen bei allen Lieferungen / Leistungen ausgeschlossen.
  4. Verjährung – Mängelansprüche von Unternehmern verjähren in 12 Monaten, Mängelansprüche von Verbrauchern verjähren in 2 Jahren nach erfolgter Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn es sich bei unserem Kunden um einen Verbraucher handelt; andernfalls erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängel-haftung.
  5. Haftungsbegrenzung – Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
  7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Im Falle einer lediglich leichten oder mittleren fahrlässigen Pflichtverletzung übernehmen wir keine Haftung für Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktions-ausfälle des Kunden oder eines Dritten. Weiter haften wir im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit nicht für solche Schäden, für die der Kunde versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird nicht begrenzt.
8. Eigentumsvorbehalt
  1. Grundsatz – Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von Käfer. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine Zahlung ist erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert bei Käfer eingegangen ist. Bei Schecks und Wechseln, auch bei deren Diskontierung, tritt eine Erfüllung erst mit der endgültigen Einlösung ein.
  2. Veräußerung und andere Verfügungen – Der Kunde darf die gelieferte Vorbe-haltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu normalen Geschäftsbedingungen weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er darf kein Abtretungsverbot vereinbaren und er hat den Eigentumsvorbehalt von Käfer weiterzugeben, so dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern auf Käfer übergeht. Zu sonstigen Verfügungen über die gelieferte Ware, z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszession u. ä. ist er nicht berechtigt.
  3. Be- und Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung – Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für Käfer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass Käfer hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltswaren mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Waren steht Käfer an der neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt der Kunde Käfer an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil im Umfang des Verhältnisses des Rechnungs-wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware ein. Die durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache wird von dem Kunden für Käfer unentgeltlich verwahrt.
  4. Forderungsabtretung – Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Käfer abgetreten. Käfer nimmt diese Abtretung an. Die abgetretene Forderung dient Käfer in demselben Umfang zur Sicherung wie die ge-lieferte Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Käfer gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der von Käfer gelieferten Ware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Käfer Miteigentum gem. Nr. 3 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehalts-ware.
  5. Einziehung von Forderungen – Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeit zulässigen Widerruf von Käfer einzuziehen. Käfer wird von dem Widerrufsrecht nur in den unter Ziffer IV.6. genannten Fällen Gebrauch machen. Auf Verlangen von Käfer ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Käfer zu unterrichten – sofern Käfer das nicht selbst tut – und Käfer zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
  6. Benachrichtigung von Zwangsmaßnahmen – Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. die im Voraus abgetretene Forderung oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Rechte muss der Kunde Käfer unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich benachrichtigen.
  7. Wahrnehmung unserer Rechte – Bei Verzug hat Käfer das Recht, seinen Eigentums-vorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Der Kunde muss die Inbesitznahme der wo auch immer gelagerten Ware ermöglichen. Insoweit gelten die Vorschriften über die Rücknahme mangelfreier Ware (Ziffer VIII.). Weiterhin hat Käfer das Recht, den Abnehmer des Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen sowie Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten. Ein Rücktritt liegt in der Zurücknahme der Ware nur, wenn Käfer dies ausdrücklich erklärt.
  8. Freigabe von Sicherheiten – Übersteigt der realisierbare Wert der Käfer übertragenen Sicherheiten die Gesamtforderung um mehr als 10 %, so ist Käfer auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. Rücktritt und Rücknahme
  1. Käfer kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Kunden jederzeit aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten. Hat der Kunde den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.
  2. Hat der Kunde den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber Käfer lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  3. Mangelfreie Ware wird nur nach Zustimmung von Käfer zurückgenommen. Die Rücksendung muss für Käfer frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden erfolgen. Eine hierfür zu erteilende Gutschrift bemisst sich nach der Rechnungshöhe abzüglich der Käfer entstandenen Kosten, mindestens jedoch eines Anteils von 25 % des Netto-Warenwertes. Bei Rücksendung an das Werk hat der Kunde auch hierdurch entstehende Kosten und die Gefahr zu tragen.
10. Datenschutz
  1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Käfer personenbezogene Daten des Kunden speichert, be- und verarbeitet und – soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist – auch an Dritte übermittelt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet.
  2. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Kunden an Dritte, insbesondere an Creditreform übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können.
  3. Der Kunde kann der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken widersprechen. Hierzu genügt eine kurze schriftliche Nachricht an Käfer.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
  1. Gerichtsstand – Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Schweinfurt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  2. Erfüllungsort – Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort, bei Abholung der jeweilige Abholort. Bei Streckengeschäften gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware an den Kunden versandt wird.
  3. Anwendbares Recht – Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt diejenige wirksame, die die Parteien vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

Käfer Stahlhandel GmbH & Co. KG – Lindestraße 23 – 97469 Gochsheim

Stand: 07.2023